Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen ist ein Nettoeinkommen. Deshalb kommt es auf die tatsächlich gezahlte Steuer und nicht auf die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle an. § 2 Abs. 7 S. 3 BEEG stellt allein auf die abgeführte, nicht auf die steuerrechtlich zweckmäßige Lohnsteuer ab.

2. Ein im Bemessungszeitraum vorgenommener Steuerklassenwechsel, der sich auf das im Bemessungszeitraum erzielte Erwerbseinkommen tatsächlich auswirkt, ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Ausreichend ist dagegen nicht, wenn ein Steuerklassenwechsel hätte vorgenommen werden können.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuberechnung des ihm zustehenden Elterngeldes nach dem im Bemessungszeitraum (Februar 2007 bis Januar 2008) erzielten Erwerbseinkommens auf der Grundlage der von Februar bis Dezember 2007 nicht gewählten Steuerklasse III (anstatt der damals für ihn eingetragenen Steuerklasse V) und die Nachzahlung des sich daraus ergebenden, über die bewilligte Leistung hinausgehenden Elterngeldes.

Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und von Beruf Polizeibeamter. Seine Frau war ab März 2007 arbeitslos und ist seit November 2007 als selbstständige Handelsvertreterin erwerbstätig. Bis 31.12.2007 waren auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse V, auf der Steuerkarte seiner Ehefrau die Steuerklasse III eingetragen. Mit Wirkung ab 01.01.2008 wählten die Eheleute die Steuerklasse III für den Kläger und die Steuerklasse V für die Ehefrau.

Am 00.00.2008 wurde das gemeinsame (zweite) Kind O. geboren. Der Geburtstag des ersten Kindes ist der 00.00.2006. Der Kläger nahm vom 29. bis 31.03.2008 Erholungsurlaub und nimmt vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit reduzierte er in den Monaten April bis Juni, Oktober, November 2008 und März 2009 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 14,5 Stunden; in den Monaten Juli bis September, Dezember 2008, Januar und Februar 2009 auf 0 Stunden.

Am 25.04.2008 beantragten die Eheleute Elterngeld anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes, und zwar für die Ehefrau für den ersten Bezugsmonat und für den Kläger für den zweiten bis dreizehnten Bezugsmonat.

Durch Bescheid vom 05.05.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den zweiten bis dreizehnten Lebensmonat des Kindes O. in Höhe von monatlich 1.337,58 EUR abzüglich der im zweiten bis fünften, achten bis zehnten und dreizehnten Lebensmonat während des Bezugs von Elterngeld erzielten Teilzeiteinkünfte. Der Elterngeldgrundbetrag war nach dem Bruttoeinkommen des Klägers in den Monaten Februar 2007 bis Januar 2008 abzüglich der für Februar bis Dezember 2007 nach der Steuerklasse V und für Januar 2008 nach der Steuerklasse III tatsächlich abgeführten Steuern und einer Werbungskostenpauschale zuzüglich eines Geschwisterbonus bis Januar 2009, dem Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres des Geschwisterkindes, errechnet worden.

Am 26.05.2008 legte der Kläger Widerspruch ein. Er verwies auf den im Jahre 2007 noch nicht vollzogenen Steuerklassenwechsel und beantragt, das Elterngeld nach einem nach Steuerklasse III berechneten Nettoeinkommen zu bemessen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22.08.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück mit der Begründung, das Elterngeld sei zutreffend aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden; Grundlage der Einkommensermittlung seien die monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers und die tatsächlich monatlich abgeführten Steuern.

Dagegen hat der Kläger am 22.09.2008 Klage erhoben. Er trägt vor, die Steuerklassenänderung sei im Jahre 2007 leider nicht rechtzeitig vorgenommen worden, weil der Steuerberater keine Notwendigkeit gesehen habe. An das Elterngeld hätten sie nicht gedacht.

Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftlichen Vorbringens nach,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 05.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2008 zu verurteilen, das ihm zustehende Elterngeld nach seinem im Bemessungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen unter Zugrundelegung der Steuerklasse III auch für die Gehaltsmonate Februar bis Dezember 2007 zu errechnen und das sich daraus ergebende, über die bewilligte Leistung hinausgehende Elterngeld nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Elterngeldes dessen tatsächliches Einkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt worden sei. Eine fiktive Berücksichtigung eines Lohnsteuerklassenwechsels sähe das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt d...

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