In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln:

Rückfallklauseln nach dem DBA

Nach dem DBA gibt es keine Rückfallklauseln.

Rückfallklauseln nach dem EStG

  • Die Freistellung wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer nachweist, dass Serbien auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuern dort entrichtet wurden.[2] Nachweise können z. B. Steuerbescheide mit Zahlungsbelegen sein oder auch Gehaltsabrechnungen, aus denen der Steuerabzug ersichtlich ist. Fehlen solche Nachweise, werden die Einkünfte in Deutschland besteuert.
  • Die Freistellung wird nicht gewährt, soweit Einkünfte aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht besteuert werden, soweit Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden oder soweit Einkünfte nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte zugeordnet werden oder die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert wird.[3] In diesen Fällen werden die Einkünfte in Deutschland besteuert.

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