(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
1. |
34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, |
2. |
32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind. |
(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
1. |
gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten, |
2. |
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft, |
3. |
Landgang nach § 35 und |
4. |
Ausgleichsfreizeiten nach § 52. |
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