(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Vom 03.12.2015 bis 20.03.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,

 

2.

die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,

 

3.

die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

 

4.

Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,

 

5.

das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,

 

6.

die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung[2] [Bis 25.11.2019: die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung] der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses

sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit

 

1.

die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung[3] [Bis 25.11.2019: dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen] zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit [Bis 25.11.2019: , insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten] [4] getroffen,

 

2.

bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und

 

3.

die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert

werden.

 

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.
[2] Geändert durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[3] Geändert durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Gestrichen durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden bis 25.11.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge