(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können gefördert werden, wenn sie
1. |
ausschließlich oder überwiegend behinderte Menschen aufnehmen, die Leistungen eines Rehabilitationsträgers in Anspruch nehmen, |
2. |
behinderten Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der Organisation des Trägers der Einrichtung offenstehen und |
(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei
2. |
Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2:
|
4. |
Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4: Sie müssen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt werden. |
5. |
Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5: Sie müssen auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt sein. |
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