(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten

 

1.

zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,

 

2.

zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und

 

3.

zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

 

(2) 1Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. 2Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.

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