Begriff

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gemindert sind. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Auf die Ursache der Behinderung (z. B. verschuldeter privater Unfall oder Arbeitsunfall) kommt es nicht an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage des Schwerbehindertenrechts ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes kam es zu wichtigen Änderungen. Diese traten beginnend mit dem 30.12.2016 bis zum Jahre 2020 in verschiedenen Abschnitten in Kraft. Seit 1.1.2018 sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Teil 3 (§§ 151–241 SGB IX n. F.) enthalten. Inhaltlich bleibt das Schwerbehindertenarbeitsrecht von den unterschiedlichen Schritten des Inkrafttretens der "Besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" unberührt. Ab 1.1.2018 änderte sich praktisch allein die Nummernfolge der Vorschriften. Bis Ende 2017 galten noch die "alten" Nummern aus dem früheren Teil 2 des SGB IX, seit dem 1.1.2018 die "neuen" aus dem Teil 3 des reformierten SGB IX.

 

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