Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe über 3 Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und treibt diese ein.[1] Zusätzlich erhebt es für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des Betrags.

Die zur Erhebung eines Säumniszuschlags verpflichtende Säumnis des Schuldners einer Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe tritt unabhängig von einem Feststellungsbescheid ein.[2]

Wenn eine Ausgleichsabgabe mittels Verwaltungsakt festgestellt wurde, richtet sich die Verjährung nach § 52 SGB X. Die Verjährungsfrist beträgt für den Fall der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids 30 Jahre.[3]

[3] VG Cottbus, Urteil v. 7.6.2018, 3 L 733/17; OVG Berlin-Brandenburg (6. Senat), Urteil v. 27.7.2018, 6 S 34.18.

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