Grundsätzlich wird ein schwerbehinderter Mensch, den der Arbeitgeber beschäftigt, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Die Agentur für Arbeit kann aber die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf maximal 3 Pflichtplätze zulassen.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter beschäftigt, dessen Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund seiner Schwerbehinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um folgende Personen[2]:

1)

Schwerbehinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung besonders im Arbeitsleben betroffen sind, vor allem solche, die nicht nur vorübergehend

  • zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
  • bei ihrer Beschäftigung außergewöhnliche Aufwendungen für den Arbeitgeber bedingen,
  • infolge ihrer Behinderung offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
  • bei denen der Grad der Behinderung von mindestens 50 allein aufgrund geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
  • die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben.
2) Schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Aber auch jeder andere schwerbehinderte Mensch kann mehrfach gerechnet werden, wenn seine Arbeitsvermittlung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Ab 1.1.2024 gilt § 159 Abs. 2a SGB IX. Danach wird ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen zur beruflichen Ausbildung

Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Menschen zur beruflichen Ausbildung einstellen, dürfen diesen auf 2 Pflichtarbeitsplätze anrechnen.[3] Übernimmt der Arbeitgeber anschließend den fertig Ausgebildeten, darf er diesen gemäß § 159 Abs. 2 SGB IX im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf 2 Arbeitsplätze anrechnen. Das gilt auch, wenn die Ausbildung in einem anderen Betrieb erfolgte. Es muss allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausbildungsabschluss und Übernahme gegeben sein. Dieser besteht, wenn die neue Beschäftigung bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Beendigung der Ausbildung folgt.

Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind aber nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.[4]

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