Ferner muss der Arbeitgeber nach § 156 Abs. 2 SGB IX bestimmte Tätigkeiten/Mitarbeiter nicht bei der Zahl der Arbeitsplätze berücksichtigen. Das sind:

  • Die Tätigkeit von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung in Betrieben und Dienststellen teilnehmen.
  • Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist sowie Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (z. B. Ordensangehörige, Rot-Kreuz-Schwestern, Diakonissen).
  • Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden (z. B. Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung).
  • Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen.
  • Personen, die nach ständiger Übung – z. B. bei Vereinen, Verbänden, politischen Parteien oder Kommunen – in ihre Stelle gewählt werden (z. B. Bürgermeister).
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis ruht, weil sie sich in Elternzeit, im unbezahlten Urlaub oder im Rahmen der Altersteilzeit in der Freistellungsphase befinden bzw. die Rente auf Zeit beziehen und für die eine Ersatzkraft eingestellt wurde.

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