Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht auch genügen, indem er sog. Gleichgestellte[1] beschäftigt. Als den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte gelten Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die aufgrund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Im Abs. 3 des § 2 SGB IX werden also 2 Fälle geregelt:

  • Der Mensch mit Behinderungen hat bereits einen geeigneten Arbeitsplatz, kann ihn aber nicht behalten, wenn er nicht gleichgestellt wird.
  • Der Mensch mit Behinderungen hat keinen Arbeitsplatz und kann ohne Gleichstellung auch keine geeignete Arbeitsstelle finden.

Die Gleichstellung – die ebenfalls befristet werden kann – erfolgt durch die Agentur für Arbeit auf Antrag des Betroffenen.[2]

Voraussetzung ist, dass bereits beim Versorgungsamt ein Verfahren durchgeführt, dabei der Grad der Behinderung von mindestens 30 festgestellt wurde und der Antragsteller wiederum seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat.

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