Zusammenfassung

 
Überblick

Die Nachteile schwerbehinderter Menschen und sog. Gleichgestellter im Arbeitsleben versucht das Sozialgesetzbuch (SGB IX) auszugleichen. Insgesamt zählt das SGB IX zum Sozialrecht. Es enthält aber auch die für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften wie z. B. seine besonderen Pflichten gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern sowie die Regelungen zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen usw. Der folgende Beitrag behandelt umfassend die arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht der Schwerbehinderten ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 wurde es umfassend geändert (BGBl 2016 I S. 3234 ff.). Die letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6.6.2023.

1 Pflichten des Arbeitgebers bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen

Neben der grundsätzlichen Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter regelt das SGB IX noch eine ganze Reihe weiterer Verpflichtungen des Arbeitgebers, die zum Teil bereits vor der Einstellung von Schwerbehinderten einsetzen.

1.1 Besetzung von Arbeitsplätzen

Bei jedem frei werdenden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.[1] Hierfür nimmt er möglichst frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf oder schreibt die Stelle aus. Die Agentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlagen daraufhin geeignete schwerbehinderte Menschen vor.

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Übersieht der Arbeitgeber den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt er deshalb gegen seine Pflichten, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet.[2]

 
Achtung

Prüfpflicht trifft alle Arbeitgeber

Die Prüfpflicht nach § 164 SGB IX trifft auch Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungsquote bereits erfüllen oder die wegen weniger als insgesamt 20 Arbeitsplätzen von der Pflichtquote nicht betroffen sind.

Das weitere Verfahren läuft dann folgendermaßen ab:

  1. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) über die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbung schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten.[3] Tut er dies nicht, so wird bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet.[4] Die Schwerbehindertenvertretung darf alle entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.[5] Die Schwerbehindertenvertretung wird nur dann nicht am Bewerbungsverfahren beteiligt, wenn der Bewerber dies ausdrücklich ablehnt.
  2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichtquote nicht und sind Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat nicht mit der geplanten Entscheidung des Arbeitgebers einverstanden, muss er die einzelnen Gründe erörtern.[6]
  3. Beim Erörterungsverfahren ist der betroffene schwerbehinderte Mensch anzuhören.[7]
  4. Schließlich muss der Arbeitgeber alle Beteiligten, einschließlich des betroffenen Arbeitnehmers, über seine Entscheidung und die zugrunde liegenden Gründe unverzüglich informieren.

Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung und/oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig über

  • Bewerbungen, seine Entscheidungen oder Vermittlungsvorschläge
  • nicht, nicht rechtzeitig oder falsch informiert
  • oder seinen Erörterungspflichten nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 238 SGB IX mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

1.2 Fragerecht und Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist. Demnach darf der Arbeitgeber danach fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist.

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist die Frage nach der Schwerbehinderung bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig. Der Grund: Die Frage nach der Schwerbehinderung knüpft an die Eigenschaft "Schwerbehinderung" an und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Über die Art der Behinderung muss der Arbeitnehmer ebenfalls keine Auskunft geben. Ausnahme: Wenn gerade die Behinderung des Bewerb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge