Nach § 166 SGB IX muss der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abschließen. Das Initiativrecht für den Abschluss dieser Vereinbarung liegt bei der Schwerbehindertenvertretung oder – ist diese nicht vorhanden – beim Betriebs- bzw. Personalrat. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX.[1] Die Inklusionsvereinbarung enthält vor allem Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Nach § 166 Abs. 2 und 3 SGB IX können insbesondere Regelungen getroffen werden

  • zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
  • zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
  • zu Teilzeitarbeit,
  • zur Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen,
  • zur Durchführung betrieblicher Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
  • über die Hinzuziehung des Werks- und Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

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