Der Arbeitgeber hat durch die geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass zumindest die vorgeschriebene Zahl von Mitarbeitern mit Behinderungen eine dauerhafte, behindertengerechte Beschäftigung in seinem Unternehmen finden.[1] Bei der Erfüllung dieser Pflichten unterstützen die Integrationsämter und die Agenturen für Arbeit den Arbeitgeber mit einem breiten Leistungsspektrum.

Der Arbeitgeber muss den schwerbehinderten Mitarbeiter notfalls auch versetzen – selbst wenn sich der Betriebsrat gegen die Versetzung stellt.[2] Der Arbeitgeber ist aber nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.[3]

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