Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie zur Überwachung ihrer Erfüllung erforderlich sind.[1] Für die Anzeige muss der Arbeitgeber ebenfalls Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit verwenden. Diese hat hierfür aber auch ein elektronisches Übermittlungsverfahren zugelassen. Entscheidend sind immer die Daten des abgelaufenen Jahres. Der späteste Termin für die jährliche Erstattung der Anzeige ist grundsätzlich der 31.3. des Folgejahres.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Anzeigeerstattung nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Arbeitgeber, die über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen ebenfalls Anzeige erstatten – allerdings nur im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung. Diese Erhebung wird alle 5 Jahre durchgeführt.[2] Auch hier ist der Arbeitgeber zu vollständigen und rechtzeitigen Angaben verpflichtet.

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