Gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber laufend ein Verzeichnis über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter sowie über sonstige anrechnungsfähige Personen führen. Für dieses Verzeichnis hat der Arbeitgeber die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden.[1] Auf Verlangen muss er es den zuständigen Vertretern der Agenturen für Arbeit oder Integrationsämter vorlegen.
Alle Arbeitgeber müssen Verzeichnisse führen
Die Pflicht zur Verzeichnisführung besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie Schwerbehinderte beschäftigen müssen oder ob sie über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflicht ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
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