Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist. Demnach darf der Arbeitgeber danach fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist.

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist die Frage nach der Schwerbehinderung bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig. Der Grund: Die Frage nach der Schwerbehinderung knüpft an die Eigenschaft "Schwerbehinderung" an und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Über die Art der Behinderung muss der Arbeitnehmer ebenfalls keine Auskunft geben. Ausnahme: Wenn gerade die Behinderung des Bewerbers erfahrungsgemäß seine Eignung für die vorgesehene Stelle beeinträchtigt, ist eine falsche Antwort auf die Frage nach der Behinderung ebenfalls eine arglistige Täuschung.

Von sich aus muss der Arbeitnehmer seinen Schwerbehindertenstatus ebenfalls grundsätzlich nicht offenbaren. Eine Offenbarungspflicht hat er ausnahmsweise nur dann, wenn er erkennen muss, dass er die Arbeit aufgrund seiner Schwerbehinderung gar nicht leisten kann.

 
Hinweis

Arbeitgeber darf im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach Schwerbehinderteneigenschaft fragen

Während einer laufenden Beschäftigung darf der Arbeitgeber nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen. Das gilt nach Ansicht des BAG jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten und insbesondere für den Fall einer bevorstehenden Kündigung.[1]

Die erlaubte Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis sollten Arbeitgeber bei begründetem Verdacht auch deshalb stellen, weil sie nur so zuverlässig feststellen können, ob sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, weil nicht genügend Arbeitsplätze im Unternehmen mit Schwerbehinderten besetzt sind.

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