Bis zum 31.3. hat der Arbeitgeber jährlich der Agentur für Arbeit für das vorausgegangene Kalenderjahr Anzeige zu erstatten, insbesondere über die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (z. B. Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen) sowie über die geschuldete Ausgleichsabgabe.[1]

Ferner sind bis zu diesem Termin Abschriften des von jedem Arbeitgeber laufend zu führenden Verzeichnisses der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen usw. an die Agentur für Arbeit zu senden, sofern nicht zugelassen wird, dass nur die im Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen anzuzeigen sind. Dem Betriebs- oder Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht verpflichtet sind, haben diese Anzeige nur nach Aufforderung durch die Agentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Erhebung zu erstatten, die alle 5 Jahre durchgeführt wird.[2]

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