Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.[1] Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeit.[2] Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt nach Auffassung des BAG keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX dar.[3]

Aus dem Verbot der Mehrarbeit folgt nicht, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf sein Verlangen nur in einer 5-Tage-Woche beschäftigt oder nicht mehr zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden darf. Dies kann sich jedoch aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer von Nachtarbeit oder Bereitschaftsdienst freizustellen und eventuell dessen Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung dies erfordert. Hierfür ist der Arbeitnehmer nachweispflichtig.

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