BMF, 3.12.2020, IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10019 - 05

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 30. November 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung

zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen

an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom 11. Juni 2020 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:

1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.

3. Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 werden folgende Textziffern 5 und 6 angefügt:

„5. Anwendung von Artikel 19 des Abkommens

(1) Die Tz. 1 kommt auch zur Anwendung, wenn eine Arbeitskraft Vergütungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 oder 3 des Abkommens bezieht und nach Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a des Abkommens Grenzgänger ist.

(2) Die Tz. 2 und die Tz. 4 (1) und (2) Satz 1 gelten entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 des Abkommens. Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung können unter der Voraussetzung des Artikels 19 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie tätig geworden wäre. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

(3) Für Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen, die Vergütungen im Sinne von Artikel 19 des Abkommens ersetzen, gilt die Tz. 3 entsprechend.

(4) Die in Tz. 4 beschriebenen Verfahrenspflichten gelten sinngemäß.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die mit dieser Ergänzung angefügte Tz. 5 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 rückwirkend auf Vergütungen ab dem 11. März 2020 Anwendung findet.

(6). Es besteht Einvernehmen, dass die Anwendung der Tz. 1 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 auf Arbeitskräfte, die als Grenzgänger nach Artikel 15a (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 5) des Abkommens behandelt werden, von den Arbeitgebern keine Bescheinigung über den Ort der Arbeitsausübung bzw. die Arbeitsunterbrechung mit Lohnfortzahlung unter Verbleib am Wohnsitz erfordert.”

Bern, Berlin,
   
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
   
Pascal Duss Michael Wichmann”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15

Art. 15 a

Art. 19

Art. 26 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 1273

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