1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[1]

1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.

Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.[1]

2 Mitarbeitereinsatz im Ausland

2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, unterliegen der schweizerischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Schweiz online melden.[1]

2.3.1 Meldung an das Staatssekretariat für Migration

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Arbeitnehmer,
  • zur Berufsqualifikation des Arbeitnehmers,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden. Bei selbstständig tätigen Personen müssen Angaben

  • zur selbständigen Person,
  • zum Unternehmen,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden.

 
Hinweis

Unterlagen am Arbeitsort

Die schweizerischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bei einer Kontrolle sich ein entsandter Arbeitnehmer ausweisen muss. Weiterhin muss er Unterlagen bei sich führen, mit denen belegt werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

2.3.2 Keine Meldung

Sowohl bei Tätigkeiten von entsandten Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen gilt, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 8 Tage andauern, nicht meldepflichtig sind. Hierbei ist zu beachten, dass die 8 freien Tage einmal im Kalenderjahr gewährt werden und sich auf das Unternehmen beziehen.

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer keine Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Dies sind insbesondere

  • Theoretische/ technische Kurse ohne Arbeitsprozesse
  • Kundenmeetings in Form von unverbindlichen Treffen zur Pflege der Geschäftsbeziehungen
  • Kundenmeetings für Vertragsverhandlungen / -unterzeichnung
  • Konzern- und unternehmensinterne Meetings
  • Reine Warenlieferungen
  • Teilnahme an Konferenzen
 
Achtung

Keine Ausnahmen

Tätigkeiten in den nachfolgenden Branchen sind vom ersten Tag an meldepflichtig:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Reinigungsgewerbe (sowohl in Betrieben als auch im Haushalt)
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Touristikbranche
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Erotikgewerbe

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich 8 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung vorliegen.

 
Hinweis

Notfallsituationen

In Notfallsituationen kann von der Vorlauffrist von 8 Tagen abgewichen werden. Eine Abweichung w...

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