Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kann sinnvoll sein, um ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers zu vermeiden.

Pflichtveranlagung bei fehlendem Lohnsteuerabzug

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[3] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[4]

[1] Art. 28 Abs. 1 DBA und § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG, welche die Vornahme des Steuerabzugs auch bei nach dem DBA steuerfreien Einkünften vorsehen, gelten nicht für den Lohnsteuerabzug.
[2] R 39.5 LStR; für die Freistellungsbescheinigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein, § 19 Abs. 2 AO.
[4] § 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

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