Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[4] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.[5]

Für das Veranlagungswahlrecht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Staatsangehörige von Drittstaaten können daher selbst dann keinen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben.[6]

Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz kann den Antrag auf Veranlagung also nicht stellen, da die Schweiz kein EU- oder EWR-Mitgliedsstaat ist. Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt.[7] Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.[8]

 
Hinweis

Antragsveranlagung vorm EuGH

Das FG Köln hält den Ausschluss der Antragsveranlagung für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig und hat die Frage deshalb dem EuGH vorgelegt.[9]

[3] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, 39a Abs. 4, 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (Pflichtveranlagungsgrenze, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die Pflichtveranlagungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 12.870 EUR.
[9] FG Köln, Beschluss v. 20.9.2022, 15 K 646/20, anhängig beim EuGH unter Az. C-627/22.

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