1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 36 FGO regelt die funktionelle Zuständigkeit des BFH im Instanzenzug. Während den FG gem. § 35 FGO die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Aufgaben im Finanzrechtsweg[1] zugewiesen sind[2], wird der BFH – mit wenigen Ausnahmen (Rz. 13) – ausschließlich als (einziges) Rechtsmittelgericht in der Finanzgerichtsbarkeit tätig. D. h. der BFH entscheidet über Revisionen/Nichtzulassungsbeschwerden (Rz. 2) und sonstige Beschwerden (Rz. 5) gegen erstinstanzliche Entscheidungen der FG.[3]

Wird daher eine Sache erstinstanzlich beim BFH anhängig gemacht, die nicht dessen Entscheidungskompetenz im Instanzenzug unterliegt, hat der BFH diese durch Beschluss gem. § 70 S. 1 FGO an das zuständige FG zu verweisen.[4]

2 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Revisionen (Nr. 1)

 

Rz. 2

Nach § 36 Nr. 1 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 115127 FGO nur über "Revisionen gegen Urteile des FG und gegen Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen". Den Urteilen gleich stehen nach § 90a Abs. 3 FGO nur die Gerichtsbescheide, wobei gegen Gerichtsbescheide des Vorsitzenden oder des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung bei dem FG zulässig ist. Maßgebend zur Begründung der funktionellen Zuständigkeit des BFH nach § 36 Nr. 1 FGO ist daher, ob die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung statthaft ist. Insoweit hat der BFH die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einrichtung der Klagebegründung folgerichtig als unzulässig verworfen, da die Revision gegen eine prozessleitende Verfügung nicht statthaft ist.[1]

 

Rz. 3

Sowohl Teilurteile i. S. d. § 98 FGO als auch Zwischenurteile i. S. d. §§ 97, 99 FGO werden hiervon erfasst, es sei denn, dass die jeweilige Entscheidung einer Rechtsmittelbeschränkung unterliegt, wie sie etwa in § 67 Abs. 3 FGO für ein Zwischenurteil nach § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klageänderung vorgesehen ist.[2]

 

Rz. 4

Die Zuständigkeit zur Entscheidung "über das Rechtsmittel der Revision" umfasst auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO, denn die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO richtet sich nur gegen Entscheidungen der FG, die weder Urteile noch Gerichtsbescheide sind.[3]

[3] Ebenfalls v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 1; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 19.

3 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden (Nr. 2)

 

Rz. 5

Nach § 36 Nr. 2 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 128133 FGO auch über "Beschwerden gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Insoweit ist der BFH gem. § 128 Abs. 1 FGO ausdrücklich nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide berufen, sodass eine Beschwerde gegen einen Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen wurde, nicht statthaft ist.[1] Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO noch eine außerordentliche Beschwerde eröffnet.[2] Als Rechtsbehelfe kommen allenfalls die Anhörungsrüge[3] und die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung, sofern diese neben der Anhörungsrüge für statthaft angesehen wird[4], in Betracht.[5]

 

Rz. 6

Soweit demnach die Begründung der funktionellen Zuständigkeit des BFH nach § 36 Nr. 2 FGO die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 128 FGO erfordert, ist zu beachten, dass gem. § 128 Abs. 2 FGO bestimmte Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse der FG von der Überprüfung durch eine Beschwerde beim BFH ausgeschlossen sind.[6] Auch eine Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO oder über die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO richtet, ist gem. § 128 Abs. 3 FGO nur statthaft, wenn die Beschwerde in der Entscheidung des FG zugelassen wurde. In Streitigkeiten über die Kosten ist gem. § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Unstatthafte Beschwerden sind vom BFH als unzulässig zu verwerfen.[7]

 

Rz. 7

Wird zunächst nach § 129 Abs. 1 FGO gegen eine Entscheidung des FG bei diesem die Beschwerde eingelegt, hat das FG in allen anderen Fällen als der Nichtabhilfe die Beschwerde dem BFH gem. § 130 Abs. 1 Hs. 2 FGO unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.[8] Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde vor Weiterleitung an den BFH zurückgenommen wurde.[9]

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