
Schwarzarbeit i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarArbG) leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes[1] nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte[2] nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.[3]
Schwarzarbeit liegt nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG nicht vor, bei nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen
- von Angehörigen i. S. v. § 15 AO oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit[4],
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe i. S. d. § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder als Selbsthilfe i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
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