Erst wenn technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind bzw. Restgefährdungen bestehen, dürfen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden. Die Auswahl der geeigneten PSA hängt ab von der ausgeführten Tätigkeit und den verwendeten Stoffen und Verfahren – sie wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die erforderliche PSA bestimmungsgemäß zu benutzen (§ 15 ArbSchG).

Beispiele für personenbezogene Schutzmaßnahmen:

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