Begriff

Als Schutzbrief bezeichnet man einen Service aus dem Kfz-Versicherungswesen, der den Versicherten vor wirtschaftlichen Schäden und Nachteilen im Zusammenhang mit einem Diebstahl, einem Unfall oder einer Panne seines Fahrzeugs schützt. In Deutschland am häufigsten verbreitet ist der ADAC-Schutzbrief.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitnehmers für einen Schutzbrief, entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile aus dem Schutzbrief auch privat nutzen kann. Von einem geldwerten Vorteil ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen hat und der Arbeitgeber die Kosten des Schutzbriefs übernimmt. Der Wert des Schutzbriefs ist nicht mit der Durchführung der 1-%-Regelung abgegolten.

Kauft der Arbeitgeber einen Schutzbrief und überlässt diesen dem Arbeitnehmer als Sachzuwendung, gilt auch hier unbeschränkte Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Allerdings können die Vorteile der 50-EUR-Freigrenze in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der geldwerte Vorteil wird nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten, BFH-Urteil v. 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl 2006 II S. 72. Zur Rabattfreigrenze siehe § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des geldwerten Vorteils in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung der 50-EUR-Freigrenze ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Schutzbriefkosten pflichtig pflichtig
Schutzbriefkosten im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze frei frei

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