Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet anerkannt sind. Die Kenntnisse, die diese Veranstaltungen vermitteln, müssen im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und für diese außerdem dienlich und förderlich sein.

Für Arbeitnehmer, die erstmals Betriebsratsmitglieder sind und zuvor auch nicht Jugendvertreter waren, erhöht sich der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG auf 4 Wochen. Die Ausführungen zum Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG über den Umfang des Freistellungsanspruchs, die zeitliche Lage, Bekanntgabe an den Arbeitgeber und Einschaltung der Einigungsstelle gelten auch für den Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG.

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