Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung rechtzeitig widersprochen, muss der Betriebsrat die Entsendung zur Schulung bis zu einer Klärung der Streitfrage zurückstellen. Hält der Arbeitgeber die Schulung inhaltlich nicht für erforderlich, muss er die Einigungsstelle nicht anrufen. Hat der Betriebsrat die Schulungsteilnahme beim Arbeitgeber ausdrücklich "beantragt", obwohl er das gar nicht muss, gebietet es die vertrauensvolle Zusammenarbeit, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat auf die Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit hinweist. Soweit aber der Betriebsrat dem Arbeitgeber lediglich einen Entsendungsbeschluss mitgeteilt und auf eine Genehmigung des Arbeitgebers verzichtet hat – was zulässig ist, denn wenn die Schulung erforderlich ist, bedarf es keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber – kann der Arbeitgeber nach der Schulungsteilnahme noch die Kostenerstattung verweigern.[1]

Die Häufigkeit der Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht gesetzlich begrenzt, sondern ergibt sich daraus, dass die Schulungen zur Vermittlung erforderlicher Kenntnisse dienen.

[1] BAG, Beschluss v. 18.3.1977, 1 ABR 54/74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge