Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind.

Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich, wenn diese Kenntnisseunter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Maßstab ist, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte.[1] Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitglieds seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebs Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung des betreffenden Betriebsratsmitglieds, ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat, erforderlich ist, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Das trifft für die Vermittlung von Grundkenntnissen immer zu.[2] Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich als erforderlich anzusehen.[3]

Soweit die Schulungsinhalte darüber hinausgehen, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte derart sach- und fachgerecht ausüben kann.[4] Insbesondere Seminare zu Rhetorik, Verhandlungsführung oder Mobbing sind bezüglich ihrer Notwendigkeit näher zu begründen und nicht allein deswegen erforderlich, weil auch der Arbeitgeber derartige Schulungen besucht.

Schulungen für Gewerkschaftsmitglieder mit gewerkschaftspolitischer Zielrichtung fallen dagegen nicht nur unter § 37 Abs. 6 BetrVG.

Ist eine Schulung bezüglich ihrer Inhalte nur teilweise erforderlich, muss der zeitlich überwiegende Teil der Schulungsinhalte der Erforderlichkeitsprüfung standhalten.[5]

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