(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 oder 3a[1] nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,

 

2.

die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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