(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 oder 3a[1] nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt, |
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die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
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