Begriff

Ein Schüler ist eine lernende Person, die von einer anderen Person (Lehrer), innerhalb eines organisierten Rahmens, wie z. B. der Schule, etwas lernt. Die Art des Schüler-Seins unterscheidet sich nach der Schulform (z. B. allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen).

Bei der Beschäftigung von Schülern gelten besondere rechtliche Anforderungen. Dies trifft insbesondere im Arbeitsrecht für minderjährige Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Schülern ist insbesondere das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG), wenn die Schüler noch nicht 18 Jahre alt und damit volljährig sind. Innerhalb des JArbSchG wird unterschieden zwischen der Beschäftigung von Kindern (noch nicht 15 Jahre alt; §§ 57 JArbSchG) und der Beschäftigung Jugendlicher (mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt; §§ 827 JArbSchG). Für Jugendliche, die noch zum Besuch einer Vollzeitschule verpflichtet sind, gelten die Regelungen für Kinder (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Dies bestimmt sich nach den Schulgesetzen der Bundesländer. Für das Zustandekommen und die Beendigung von Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), für den Urlaub das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung ergibt sich die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI und in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist für beschäftigte Schüler in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrem Rundschreiben vom 23.11.2016 u. a. mit Schülern beschäftigt (GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 4.1).

 

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