Schüler an einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sonderschule, Schule für Behinderte, Förderschule, Mittelschule) sind in einer Beschäftigung generell arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschule).

Berufsbildende Schulen (u. a. Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule) vermitteln spezielles Wissen für die Ausübung eines Berufs und zählen daher nicht zu den allgemeinbildenden Schulen. Ihre Schüler werden daher nur in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungsfreiheit erfasst.

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