Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.[1] Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.[2] Diese dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre.

Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis 2 Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts.[3]

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (z. B. bei Einschulung mit 5 ½ Jahren), dürfen nur im Berufsausbildungsverhältnis oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[4]

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