Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:

 

(1) Zu Art. 4 Abs. 1

Der Ausdruck "Recht dieses Staates" bezeichnet das Recht dieses Staates mit allen etwaigen diesbezüglichen Änderungen oder Ergänzungen durch internationale Verträge.

 

(2) Zu Art. 5 Abs. 2 Nr. 7

Falls in einem von Belgien mit einem Nachbarstaat geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die bei Bauausführungen oder Montagen für eine Betriebstätte geforderte Mindestdauer auf 12 Monate festgesetzt wird, tritt dieser Zeitraum an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehenen neun Monate.

 

(3) Zu Art. 6

Solange in Belgien die Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte immobilier) von den nach Artikel 6 in Belgien zu besteuernden Katastereinkünften aus Grundbesitz nach einem 10 v. H. übersteigenden festen Satz erhoben wird:

 

1.

wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, die nach den Artikeln 148 und 149 des Code des impôts sur les revenus der Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen unterliegt, insoweit erstattet, als sie die von dieser Person geschuldete Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen übersteigt;

 

2.

wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, gegebenenfalls so begrenzt, daß die Gesamtbelastung, die durch diese Ergänzungsvorsteuer und den auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen anzurechnenden Teil der Vorsteuer gebildet wird, nicht höher ist als der Teilbetrag der unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte fiktiv berechneten Einkommensteuer der beschränkt steuerpflichtigen, der diesen Einkünften aus unbeweglichem Vermögen entspricht.

 

(4) Zu Art. 7 Abs. 4

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können sich in dem hier behandelten Fall auch verständigen, um die der Betriebstätte eines Versicherungsunternehmens zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung seines Gesamtgewinns auf seine einzelnen Betriebstätten nach gemeinsam festzulegenden Merkmalen zu ermitteln.

 

(5) Zu Art. 10 Abs. 2

Solange nach belgischem Recht die Vorsteuer (précompte mobilier) von den Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft zahlt, zum Satz von 15 vom Hundert erhoben und auf der Grundlage von 85/70 des Bruttobetrages dieser Dividenden, vermindert um den als weiterausgeschüttet geltenden Teil der von dieser Gesellschaft gegebenenfalls empfangenen Dividenden, berechnet wird, darf abweichend von dieser Bestimmung die Vorsteuer, die in Belgien von diesen an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlten Dividenden erhoben wird, höchstens 15 vom Hundert ihres so festgesetzten steuerpflichtigen Betrages erreichen.

Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, sind von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.

 

(6) Zu Art. 11 Abs. 2

Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind Zinsen, die aus Belgien stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.

 

(7) Zu Art. 11 Abs. 3

Zinsen gelten als an ein Unternehmen gezahlt, wenn sie in den Gewinnen im Sinne des Artikels 7 enthalten sind; dies gilt insbesondere für Zinsen, die an ein in einem Vertragstaat ansässiges öffentliches Kreditinstitut einschließlich der Banque Nationale de Belgique und der Deutschen Bundesbank gezahlt werden.

 

(8) Zu Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 Nr. 2

Einer in einem Vertragstaat ansässigen Gesellschaft gehören mittelbar Anteile an einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft insbesondere wenn – und in dem Verhältnis in dem – sie am Kapital einer dritten Gesellschaft beteiligt ist, der die Anteile an der in dem anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören.

 

(9) Zu den Artikeln 11 und 12

Bei Zinsen oder Lizenzgebühren, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Belgien ansässige Person gezahlt werden und die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Dividenden gelten, wird der Satz der in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugswege erhobenen Steuer nach Artikel 10 Absatz 2 begrenzt.

 

(10) Zu Art. 13 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 4

Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmungen auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft und von Beteiligungen an ei...

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