Die Parteien haben die Möglichkeit, den Spruch des Schlichtungsausschusses rechtskräftig werden zu lassen. Dafür müssen beide Parteien innerhalb einer Frist von einer Woche gegenüber dem Schlichtungsausschuss oder gegenüber der anderen Partei ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sie den Spruch des Ausschusses anerkennen.[1] Nach Ablauf dieser Frist kann die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Spruches des Ausschusses nicht mehr herbeigeführt werden.

Wird der Spruch von einer oder von beiden Parteien nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche gegenüber dem Schlichtungsausschuss anerkannt, entfaltet er keine materiell-rechtliche Wirkung. Es besteht dann für den Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Spruchs Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Über diese Klagefrist muss der Antragsteller durch den Schlichtungsausschuss belehrt werden.[2]

Dagegen ist eine Belehrung über die Frist zur Anerkennung des Spruchs nicht vorgeschrieben. Eine verspätete Anerkennung ist prozessual ohne Wirkung, dem Kläger bleibt damit der Klageweg nach § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG erhalten. Möglicherweise kann in der verspäteten Anerkennung des Schlichtungsspruchs eine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages mit der Gegenseite gesehen werden, ohne weitere Anhaltspunkte kann das jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Wird vom Antragsteller eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben, findet nach § 54 ArbGG zwingend eine Güteverhandlung statt, selbst wenn bereits zuvor eine Verhandlung vor dem Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt wurde. Die Klagefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches. Bei Kündigungsschutzklagen geht diese Klagefrist als Spezialregelungen der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG vor.

[1] § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG,

s. die Arbeitshilfe: Schlichtungsausschuss: Anerkennung des Spruchs.

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