Der Spruch des Schlichtungsausschusses kann materielle Rechtskraft erlangen. So entfalten geschlossene Vergleiche und von beiden Seiten anerkannte Sprüche des Ausschusses materielle Rechtskraft mit der Folge, dass aus ihnen nach § 111 Abs. 2 Satz 6 ArbGG die Zwangsvollstreckung statthaft ist. In formeller Hinsicht ist für die Zwangsvollstreckung aus geschlossenen Vergleichen ein Vollstreckbarkeitsverfahren durchzuführen.[1]

Im Übrigen erwachsen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht in materieller Rechtskraft. Zwar besteht die Möglichkeit nach § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch von jeder Partei Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann, wenn der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt wird. Wird innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist keine arbeitsgerichtliche Klage erhoben, kommt jedoch dem Spruch des Schlichtungsausschusses keine materielle Rechtskraftwirkung zu.[2] Die Versäumnis der Klagefrist von zwei Wochen bewirkt damit lediglich auf der prozessrechtlichen Ebene, dass der vor dem Schlichtungsausschuss verhandelte Streitgegenstand von keiner Partei mehr zum Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Klage gemacht werden kann.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge