Nach § 111 Abs. 2 ArbGG ist der Schlichtungsausschuss für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. §§ 10 ff. BBiG zuständig. Ist das Ausbildungsverhältnis beendet, ist der Schlichtungsausschuss nicht mehr zuständig, das Berufsausbildungsverhältnis muss also noch Bestand haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sollen aus einem wirksam beendeten Ausbildungsverhältnis Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, muss vor einer solchen Klage nicht erst der eingerichtete Schlichtungsausschuss angerufen werden, es ist unmittelbar der Zugang zum Arbeitsgericht eröffnet.

Streiten sich die Parteien, ob überhaupt ein Berufsausbildungsverhältnis zustande gekommen ist bzw. überhaupt besteht, ist der Schlichtungsausschuss nicht zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Schlichtungsausschuss auch für Rechtsstreitigkeiten über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, insbesondere für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildenden nach § 22 BBiG, zuständig.[2]

Örtlich ist der Schlichtungsausschuss der Stelle zuständig, bei der der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist. Bei noch nicht erfolgter Eintragung ist die für die Eintragung zuständige Stelle für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge