Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Statthaftigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung. Unstatthaftigkeit des Antrags auf Verurteilung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bestimmten Inhalts. Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle. eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit. Fehlerhaftigkeit des Schiedsverfahrens. rechtliches Gehör. Untersuchungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung ist wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen.

2. Die Aufhebung des Schiedsspruches bewirkt allein die Fortsetzung des nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens.

3. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit.

4. Im Verfahren vor der Schiedsstelle finden der Grundsatz rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung.

 

Tenor

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach § 80 SGB XII vom 5. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit die Schiedsstelle die Berücksichtigung von Aufwendungen für lediglich 3,61 Stellenanteile für Küchenpersonal und mithin eine Kürzung von 2,00 Stellenanteilen für das Küchenpersonal festsetzt.

Insoweit wird das Verfahren an die Schiedsstelle zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Vergütungen für das Jahr 2011 nach §§ 75 ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), für die Werkstatt für behinderte Menschen, N... Werkstätten, und zwar nur noch hinsichtlich des Stellenschlüssels für das Küchenpersonal.

Der Kläger ist Mitglied im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein, Landesverband der inneren Mission e.V.. Er ist Träger der Werkstatt für behinderte Menschen, N... Werkstätten, und verfügt mit der Leistungsvereinbarung vom 1. Juli 2002 über eine solche im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Da die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung vom 22. Dezember 2010 mit Ablauf des Jahres 2010 geendet hatte, unterbreitete der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2011 unter Einreichung von Angebotsunterlagen ein neues Vergütungsangebot für die Wirtschaftsperiode ab dem 1. Januar 2011.

Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2011 ab.

Darauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2011 und forderte den Beklagten auf, Verhandlungen über das Vergütungsangebot zu führen und legte zugleich die Grundlagen der prospektiven Kalkulation dar. Da die Beteiligten auch in der Folgezeit nicht zu einer Vergütungsvereinbarung gelangten, beantragte der Kläger am 15. März 2011 die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens bei der Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten gemäß § 80 SGB XII. Gegenstand des Antrags war die Festsetzung einer Gesamtvergütung von 37,79 EUR. Dazu nahm der Beklagte am 11. Juli 2011 Stellung. Mit Schriftsatz vom 12. August 2011 erläuterte der Kläger die Kalkulationsgrundlagen weiter und kam zu einer Gesamtvergütung von nunmehr 38,34 EUR.

Am 22. August 2011 wurde ein erster Termin vor der Schiedsstelle durchgeführt.

Am 24. Oktober 2011 fand eine weitere mündliche Verhandlung bei der Schiedsstelle statt, anlässlich derer der Kläger eine vom Beklagten eingereichte Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 als Tischvorlage erhielt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte, dass sie inhaltlich zur Tischvorlage keine Stellung nehmen könne, weil diese zu umfangreich sei und man sich die angesprochenen Punkte sowie die Berechnungen genauer ansehen müsse. Dennoch wurden einzelne Punkte kontrovers diskutiert. Da jedoch nicht in allen Punkten Einigkeit erzielt werden konnte, wurde die Sache auf den 5. Dezember 2011 vertagt.

In der dritten Sitzung am 5. Dezember 2011 fasste die Schiedsstelle einen Beschluss und verpflichtete den Antragsgegner (hier: Beklagten), mit “der Antragstellerin„ (hier: dem Kläger) eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für die Werkstatt für behinderte Menschen, N... Werkstätten, S...straße ..., ... N..., zu schließen unter Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung für Grundstücke ohne fiktive Abschreibung unter Aufnahme einer Vorbehaltsklausel in die Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Schleswig, Aktenzeichen S 17 SO 109/07, sowie unter Berücksichtigung von Energiekosten in Höhe von 118.000,00 EUR und 3,61 Stellen für das Küchenpersonal. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin (hier: des Klägers) wurden den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.

Aus den Gründen zu II. des Beschlusses ergibt sich die Verpflichtung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zum 1. Juli 2011. Hinsichtlich des Aspekts “Küchenpersonal„ heißt...

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