Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. sportliche Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst. versicherter Personenkreis gem § 2 Abs 1 Nr 3 SGB 7. keine erweiternde Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilnehmer an einer sportlichen Eignungsprüfung für den Polizeidienst haben bei einem Unfall keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich ist.

2. Eine erweiternde Auslegung auch auf die Aufnahme einer Beamtentätigkeit (hier als Polizist) ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von seiner Entstehungsgeschichte und Systematik her geboten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und dem Kläger deshalb Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der 1967 geborene Kläger war bis Februar 2002 als Industrieschlosser sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis heraus bewarb er sich für den Polizeivollzugsdienst des Landes S -H und wurde daraufhin von der Polizeidirektion für den 11. Februar 2002 zu einer Eignungsprüfung nach E. eingeladen. Diese Eignungsprüfung umfasste auch eine Sportprüfung. Dabei musste der Kläger einen Hindernisparcours absolvieren; es waren insbesondere Böcke zu überspringen und Kletterwände zu überwinden. Bei einem Sprung über einen Bock kam der Kläger zu Fall und zog sich eine Fraktur des linken Mittelfußknochens zu.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 zeigte die G. Ersatzkasse, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert war, gegenüber der Beklagten den Unfall als Arbeitsunfall an und meldete vorsorglich einen Erstattungsanspruch an. Mit Schreiben gegenüber der G. Ersatzkasse vom 19. März 2002 teilte die Beklagte mit, dass das Unfallereignis nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfülle. Als Teilnehmer einer Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst habe der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört. Vorsorglich meldete sie der G. Ersatzkasse gegenüber ebenfalls Erstattungsansprüche an.

Erst etwa drei Jahre später trat der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2005 an die Beklagte heran und beantragte wegen des Unfallereignisses vom 11. Februar 2002 die Gewährung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente. Dem Schreiben fügte er einen Entlassungsbericht der O.Klinik D. vom 1. Oktober 2004 bei, wonach nach wie vor eine mäßig diffuse Schwellung des gesamten linken Fußes und eine laterale Druckschmerzhaftigkeit sowie eine Hypästhesie am Fußaußenrand und radiologisch ein Zustand nach konsolidierter MTV-Fraktur links bestünden.

Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 11. Februar 2002 anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Ausleseverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Arbeitsunfälle seien nur Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit. An einer solchermaßen versicherten Tätigkeit fehle es im vorliegenden Falle. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ereignet, noch habe die durchgeführte Eignungsprüfung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient. Der erfolgreiche Abschluss der Eignungsprüfung sei vielmehr Voraussetzung gewesen, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes aufgenommen zu werden. Das Beamtenverhältnis sei indes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. September 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er an der Hindernisprüfung im Rahmen der Eignungsprüfung in E. nicht freiwillig teilgenommen habe, sondern dass er aufgrund des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und den jeweiligen Richtlinien zum Auswahlverfahren verpflichtet gewesen sei, die Sportprüfung zu absolvieren. Die Sportprüfung sei deshalb auf behördliche Veranlassung abgeleistet worden. Zwar sei das angestrebte Anstellungsverhältnis beamtenrechtlich ausgestaltet, jedoch komme es hierdurch nicht zu einer Versicherungsfreiheit. Nach den Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung seien nämlich nur solche Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gälten. Diese kämen ihm jedoch mangels Beamteneigenschaft nicht zu Gute. Da es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, einen möglichst lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen, müssten die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften über den Kreis der Versicherten dementsprechend extensiv ausgelegt werden.

Der Widerspruch wurde von der Beklagten...

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