Leitsatz (amtlich)

Die Gewißheit in der Diagnose ist nicht Gegenstand kassenärztlicher Pflichten. Zur Vermeidung einer Fehldiagnose (Scheinschwangerschaft) können deshalb von einem Kassenarzt nicht umfangreichere Untersuchungen verlangt werden, als sie allgemein üblich sind und von sorgfältig praktizierenden Ärzten durchgeführt werden (Bundesmantelvertrag über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge - Ärzte - § 13 Abs 1 - vom 1959-08-01).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647121

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