Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Rückzahlungsanspruch wegen (ohne Verwaltungsakt) zu Unrecht übernommener Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen. zeitliche Grenze: Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10. Fristbeginn nach erfolgter Anhörung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten, die die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen des Klägers getragen hat, gemäß § 50 Abs 2 SGB 10 iVm § 45 Abs 2 und 4 SGB 10 sind hier nicht erfüllt.

2. Der geltend gemachte Rechtsanspruch der Beklagten scheitert - selbst wenn man die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 als erfüllt einstufen wollte - auf jeden Fall daran, dass die entsprechend § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 anzuwendende Jahresfrist nicht eingehalten worden ist.

3. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 beginnt regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB 10 durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen.

 

Normenkette

SGB X § 45 Abs. 4 Sätze 2, 1, Abs. 2 Sätze 1-2, 3 Nr. 3, Abs. 3 S. 2, § 50 Abs. 2 Sätze 1-2; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten

im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 9.677,77 EUR für Medikamente und ärztliche Verordnungen, deren Kosten die Beklagte getragen hat.

Der 1933 geborene Kläger ist von Beruf Arzt. Am 26. August 1986 zeigte er der Beklagten an, dass er sich bei der Behandlung eines an offener Lungentuberkulose erkrankten Patienten angesteckt habe und an einer Urogenitaltuberkulose erkrankt sei. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung mit Bescheid vom 18. März 1987 ab. Zwar sei eine beruflich bedingte Infektionsgefährdung nachgewiesen worden, diese habe jedoch nicht zu einer Infektion geführt. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren verlief beim Sozialgericht wie auch beim Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht erfolglos.

Im März 1997 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für Urologie Prof.  Dr. L... ein, der die Voraussetzungen einer Berufskrankheit bejahte. Gleichwohl lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Bescheid vom 3. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 10. November 1998 Klage (S 2 U 179/98).

Nach Einholung mehrerer Gutachten auf urologischem Fachgebiet im Klageverfahren schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2003 einen Vergleich.

Auf dieser Grundlage erkannte die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 25. März 2003 die beim Kläger vorliegende Urogenitaltuberkulose als Berufskrankheit der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an. Als Folgen der Berufskrankheit wurden chronisch-rezidivierende Erkrankungen im Urogenitalbereich und eine erektile Dysfunktion nach jetzt inaktiver, nicht behandlungsbedürftiger Urogenitaltuberkulose anerkannt. Alle anderen aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge der Berufskrankheit. Behandlungskosten würden übernommen, sofern die Behandlung von einem Urologen durchgeführt werde und im Zusammenhang mit den Folgen der anerkannten Urogenitaltuberkulose stehe. Auch die Kosten für evtl. notwendig werdende Medikamente würden übernommen, sofern sie von dem behandelnden Urologen verordnet würden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2003 Widerspruch ein. Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für diverse Medikamente. Es folgte eine schriftliche Auseinandersetzung insbesondere hinsichtlich der Kostenübernahme für das Medikament Viagra. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger im November 2004 Klage beim Sozialgericht Kiel (S 2 U 147/04), die letztlich durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte, gutachterlich untersuchen zu lassen, ob das Medikament Viagra beim Kläger im Rahmen einer On-demand-Therapie wirksam ist oder ob es einer intermittierenden Dauertherapie bedarf, und entsprechend ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Behandlung auszuüben. Bislang ist jener Vergleich nicht ausgeführt worden.

Mit Schreiben an den behandelnden Urologen Dr. K... vom 9. Dezember 2004 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Verordnung von Medikamenten gegen Muskelkrämpfe, Viren verursachte Feigwarzen im Genitalbereich, Bluthochdruck sowie Antidepressiva nicht zu Lasten der Berufsgenossenschaft verordnet werden könnten, da die zu Grunde liegenden Gesundheitsstörungen nicht Folge der anerkannten Berufskrankheit seien.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Erkrankungen, die nicht im Zusammenhang mit den anerkannten Folgen der Berufskrankheit stehen, ab. Das dagegen eingel...

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