Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Kostenerstattung. Maßnahme der beruflichen Bildung für einen behinderten Menschen im Rahmen des Persönliches Budgets außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen

 

Orientierungssatz

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an Menschen mit Behinderungen für Aus- und Weiterbildungen nach § 102 Abs 1 S 2, Abs 2 SGB 3 im Rahmen des Persönliches Budgets nach § 17 Abs 2 S 1 SGB 9 ist, dass diese Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen B 11 AL 7/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kostenerstattung von der Beklagten für die von ihm bei der Lebenshilfewerk für Behinderte S gGmbH (Lebenshilfe) durchgeführte Maßnahme vom 1. September 2004 bis 30. November 2006.

Bei dem ... 1986 geborenen Kläger besteht eine geistige Behinderung (psycho-motorische Behinderung). Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H". Die Voraussetzungen der Pflegestufe I sind anerkannt. Gerichtlich bestellte Betreuerin des Klägers ist seine Mutter. Der Kläger hat die Werkstufe der R-schule in E zum Schuljahr 2004 beendet. In der Gärtnerei der Lebenshilfe hat der Kläger zwei Praktika absolviert.

Der Kläger erkundigte sich bei der Beklagten im Hinblick auf eine Förderung nach Beendigung der Schule. In diesem Zusammenhang wurde ein psychologisches Gutachten vom 24. Mai 2004 erstellt.

Am 23. April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Ausbildung in der Gärtnerei der L bzw. die Förderung einer zweijährigen Vorbereitung hierzu. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2004 ab und führte zur Begründung aus: Nach Auswertung des psychologischen Gutachtens komme die Förderung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) in Betracht. Diese Leistungen würden gemäß § 39 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) in anerkannten WfBs erbracht. Eine entsprechende Anerkennung für die Lebenshilfe liege jedoch nicht vor; die Notwendigkeit von Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsplatz werde gesehen. In seinem Widerspruch hiergegen trug der Kläger vor, dass die Lebenshilfe ein integratives Projekt anbiete. Einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung als WfB habe die Lebenshilfe nicht gestellt, da sie sich als Integrationsunternehmen im Sinne des Zweiten Abschnitts des SGB IX sehe. Nach § 132 SGB IX sei die Förderung von Schulabgängern auch in Integrationsunternehmen möglich. In dem psychologischen Gutachten würden eine integrative Beschäftigung und ein weiterer Förderbedarf des Klägers gesehen, um ihn an die Vorgänge des täglichen Lebens heranzuführen. In der Lebenshilfe könne er in allen Lebensbereichen gefördert werden. Die von der Beklagten genannte WfB T biete diese Förderung nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 zurück. Die Beklagte führte aus, dass nach dem Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass es dem Kläger gelingen werde, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten zu können. Empfohlen worden sei daher ein Beschäftigungsverhältnis unter beschützenden Rahmenbedingungen. Die Lebenshilfe sei jedoch nicht als Integrationsbetrieb- oder Unternehmen anerkannt. Eine Beschäftigung in der Lebenshilfe sei möglich, wofür auch Förderungsmöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) bestünden.

Am 3. September 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger vereinbarte mit der Lebenshilfe eine Probebeschäftigung vom 1. September 2004 bis 30. November 2004 mit einem monatlichen Entgelt von 76,91 EUR. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Fahrtkostenzuschuss ab dem 1. September 2004 für drei Monate (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX i. V. m. §§ 53 bis 55 SGB III).

Am 7. Oktober 2004 beantragte der Kläger trägerübergreifend ein persönliches Budget für die Bereiche Wohnen, Arbeiten sowie Pflege und Förderung. Am 15. November 2004 wurde eine Hilfeplankonferenz durchgeführt, an der neben dem Kläger und seinen Eltern ein Vertreter der Beklagten, Vertreter der Lebenshilfe, der Behindertenhilfe, des Fachdienstes Soziales des Beigeladenen und der Hilfeplanung teilnahmen. Hier äußerte der Kläger als berufliche Perspektive den Beruf des Gärtners. Sein Wunsch sei, die befristete Gartenbauhelfertätigkeit über den 30. November 2004 fortzusetzen. Die Reha-Träger kamen überein, jeweils in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Der Beigeladene erklärte sich zur Übernahme der Kosten für die Wohngruppe bereit. Der Kläger bezog außerd...

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