Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarmaßnahme der Kassenärztlichen Vereinigung gegen Vertragsarzt

 

Orientierungssatz

1. Der Vertragsarzt hat gegenüber dem Träger der Unfallversicherung eine Auskunftspflicht. Erfüllt er diese nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann der Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auf Antrag des Unfallversicherungsträgers gegen den Arzt ein Disziplinarverfahren einleiten und gegen ihn eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme verhängen.

2. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist der KV Ermessen eingeräumt, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei der Höhe der Geldbuße ist das gesamte Verhalten des Arztes gegenüber dem Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- €. bei einer satzungsgemäß möglichen Obergrenze von 1.000,- €. ist nicht ermessensfehlerhaft.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 25 S. 1; StGB § 46

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 1991 als praktischer Arzt und seit 1992 als Facharzt für innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 15. Juli 1998 einen Verweis wegen Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht erteilt. Der Kläger hat dagegen ohne Erfolg Klage, Berufung und Revision eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2002 - B 6 KA 9/02 R - SozR 3-2500 § 81 Nr. 9). Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde in das allgemeine Register eingetragen. Dort werden nach einer Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2005 Verfassungsbeschwerden registriert, bei denen eine Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können. Der Kläger wurde durch das Bundesverfassungsgericht auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und das Verfahren wird dort nur weitergeführt, falls der Kläger dies ausdrücklich wünscht (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG). Der Vorgang wurde bis auf Weiteres weggelegt.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bat die Betriebskrankenkasse A. den Kläger um Erteilung einer Auskunft zu den ärztlich behandelten Folgen eines Unfalles, den der Patient M. F. am 18. September 1998 erlitten hatte. Das Schreiben der Betriebskrankenkasse A. enthielt den Zusatz “Für die Beantwortung dieser Anfrage ist die Nr. 77 BMÄ/EG-O berechnungsfähig„. Ferner war ein Freiumschlag sowie ein der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 EKV-Ä) entsprechendes Formblatt beigefügt. Dieses Schreiben blieb ebenso wie Erinnerungen der Betriebskrankenkasse A. vom 3. März 2000 und vom 5. April 2000, die ebenfalls den o. g. Hinweis auf die Berechnungsfähigkeit enthielten, unbeantwortet. Auf eine weitere Erinnerung der Betriebskrankenkasse A. sandte der Kläger das nicht ausgefüllte Formblatt mit dem Hinweis “nicht Patient bei mir„ mit Telefax vom 25. Mai 2000 an die Betriebskrankenkasse A. zurück. Daraufhin wies die Betriebskrankenkasse A. den Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2000 darauf hin, dass das Krankenhaus R. seinerzeit einen Befundbericht nachrichtlich an ihn weitergeleitet habe. Er werde um nochmalige Durchsicht seiner Unterlagen gebeten. Der Kläger beantwortete auch dieses Schreiben nicht. Ferner blieben telefonische Nachfragen in der Praxis des Klägers vom 28. Juni, vom 30. Juni, vom 4. Juli und vom 7. Juli 2000 ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 22. August 2000 erinnerte die Betriebskrankenkasse A. den Kläger erneut eindringlich an die Beantwortung der Anfrage vom 21. Mai 1999 und beantragte am 23. August 2000 bei der Beklagten unter Hinweis auf dieses Schreiben die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Schreiben der Beklagten vom 19. September 2000 und vom 12. Oktober 2000, mit denen der Kläger um Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten wurde, blieben unbeantwortet. Auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 27. November 2000 teilte der Kläger schließlich mit Telefax vom 14. Dezember 2000 mit, dass sich das Schreiben der Betriebskrankenkasse A. vom 22. August 2000 in “unbewiesenen Behauptungen„ ergehe. Es sei sachlich nicht nachzuvollziehen, was es der Krankenkasse bringe, wenn ihr die Behandlungsdaten genannt würden, “da an denselben Behandlungstagen möglicherweise auch andere unfallunabhängige Krankheiten behandelt wurden„. Ihm sei von der Betriebskrankenkasse A. bedeutet worden, dass seine Bemühungen nicht vergütet würden. Daraufhin klärte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2001 über seine Verpflichtung zur Beantwortung der Anfrage der Betriebskrankenkasse A. auf und forderte die Betriebskrankenkasse A. dazu auf, die Anfrage unter Beifügu...

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