Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. keine Anwendung des § 7a Abs 7 SGB 4 auf Betriebsprüfungsbescheide der Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

§ 7a Abs 7 SGB 4 findet auf Bescheide über Betriebsprüfungen nach § 28p SGB 4 keine Anwendung.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Juli 2015 aufgehoben.

Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2015 (betreffend W... A...) aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Feststellung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14. Januar 2015, dass zwischen ihm und W... A... vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen diese Feststellung aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise deren Anordnung.

Der Antragsteller betreibt seit 2010 ein Transportunternehmen für Wert- und Sicherheitstransporte innerhalb Europas (P…-W…-L…). Hierfür werden von ihm gepanzerte Sicherheitstransporter eingesetzt. Die Fahrten werden jeweils mit zwei Personen durchgeführt, wobei die Fahrzeuge während des Transports durchgehend mit GPS überwacht werden. Dabei wechseln sich die Personen während der Fahrten als Fahrer ab. Die Zeiten als Beifahrer zählen als Ruhe- bzw. Pausenzeiten. Die Fahrten wurden durch den Antragsteller selbst und bei ihm fest angestellte, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer durchgeführt. Zusätzlich zu diesen beauftragte der Antragsteller W... A... und R... S... mit der Durchführung von Fahrten. Mit diesen wurden jeweils Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Als Honorar wurden 12,00 EUR netto pro Arbeitsstunde vereinbart. Der Antragsteller verpflichtete sich weiter zur Übernahme der Kosten für eventuelle Übernachtungen mit Frühstück bei mehrtägigen Fahrten. W... A... verpflichtete sich zur Haftung der von ihm verursachten Schäden am Fahrzeug bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unter Ausschluss der Haftung für Schäden an der Ladung. Der Vertrag wurde am 16. Januar 2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Möglichkeit der Vertragskündigung für beide Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende. W... A... bezieht daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat ein Gewerbe als Vermittler für Versicherungen und Bausparverträge eingetragen.

Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27. September 2012 eine Prüfung der Geschäftsunterlagen der Firma des Antragstellers beim beauftragten Steuerbüro durch das Hauptzollamtes (HZA). Anschließend wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge die Informationen und Unterlagen an die Antragsgegnerin zur Auswertung übergeben wurden. Der vom HZA befragte W... A... gab an, vom Antragsteller das Angebot einer Tätigkeit auf 400,- EUR Basis erhalten, die Tätigkeit als Arbeitnehmer jedoch abgelehnt zu. Übernachtungskosten und Mautgebühren sowie Auslagen für Treibstoff habe die Firma des Antragstellers übernommen.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. März 2013 in Höhe von insgesamt 22.682,38 EUR im Hinblick auf Beschäftigungen des W... A... und R... S... an, weil diese nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin abhängig beschäftigte Arbeitnehmer seien, die der Sozialversicherungspflicht unterlägen und für die Beiträge nicht entrichtet worden seien.

In seiner Stellungnahme vom 17./20 Oktober 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Personen um selbstständig tätige Mitarbeiter gehandelt habe. So seien weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld oder andere Zuschläge vereinbart worden. Das gelte auch für die Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. Die betroffenen Personen hätten Aufträge ablehnen können. Sie seien in das Unternehmen des Antragstellers nicht eingegliedert gewesen. Eigene Geldtransporter hätten die betroffenen Personen schon deshalb nicht einsetzen können, da es sich hier um sehr teure Spezialfahrzeuge handele. In der Wahl ihrer genauen Touren zum jeweiligen Ablieferungsort seien die Fahrer frei gewesen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte fiktive Netto-Entgeltabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV finde hier keine Anwendung, da der Antragssteller ohne Vorsatz gehandelt habe. Gleiches gelte für eine Hochrechnung unter Berücksichtigung der höchsten Steuerklasse. Er habe sich nämlich entsprechend seinen Pflichten als Arbeitgeber Rat beim Steuerberater eingeholt. Dieser habe ihm die Auskunft erteilt, dass es sich um selbstständig Tätige handele, soweit sie neben ihm, dem A...

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