Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen nach Erdienung der ihm zugesagten Pension - Erdienbarkeit einer nachträglichen Pensionserhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Gesellschaftsgeschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet er anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt.

Eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr erhält, ist dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben ist.

Eine Abweichung von dem Grundsatz der Erdienbarkeit einer nachträglichen Pensionserhöhung ist nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gesellschaftergeschäftsführer gerechtfertigt.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2020; Aktenzeichen I R 56/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Außenprüfung über die steuerliche Beurteilung von Versorgungszusagen an die Gesellschaftergeschäftsführer der klagenden GmbH. Umstritten sind Höhe und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs und die Frage der Erdienbarkeit einer nachträglichen Erhöhung der Versorgungszusage. Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Kürzung ihrer Pensionsrückstellungen und der in Ansatz gebrachten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 6. Dezember 2001 als B GmbH gegründet und in 2002 in C GmbH umfirmiert. Alleingesellschafterin war die M GmbH. In 2002 übertrug diese ihren Geschäftsanteil in Höhe von nominal 25.000 € auf die S GmbH & Co KG. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitzeitraum Herr J (geboren am XX.XX.XXXX) und Herr A (geboren am XX.XX.XXXX). Beide Geschäftsführer waren über ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft zugleich mittelbare Gesellschafter der Klägerin. Die Beteiligungsquote von Herrn J betrug im Streitzeitraum 50 %. Herr A war bis 2006 ebenfalls zu 50 % und ab 2007 im Anschluss an die Übertragung eines Teilanteils auf seinen Sohn noch zu 35 % an der Klägerin beteiligt. Beide Geschäftsführer erhielten im Jahre 1998 von der Muttergesellschaft der Klägerin Versorgungszusagen. Die dem Geschäftsführer A gewährte Versorgungszusage enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

"§ 1 ... Sie erhalten eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 4.000,00 DM nach vollendetem 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze), ...

§ 4 ... Die Altersrente ... erhöht sich vor Beginn der Rentenzahlungen in gleichen Verhältnis wie Ihr Bruttogehalt. Dieses beträgt zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage 10.240,32 DM ... Im Falle der Ermäßigung des Bruttogehalts werden die Renten auf den vor der Ermäßigung erreichten Betrag festgeschrieben, maximal jedoch auf 75% des reduzierten Bruttogehaltes (Obergrenze) ...

§ 6 ... Die Renten werden am Letzten eines jeden Monats gezahlt, beginnend mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalles (Vollendung des 65. Lebensjahres, Berufsunfähigkeit bzw. Tod), in dem erstmals kein Gehalt oder entsprechende Zahlungen mehr geleistet werden ...".

Dem Mitgeschäftsführer J sagte die Klägerin mit Zusage vom gleichen Tage ebenfalls eine monatliche Rente in Höhe von 4.000 DM zu. Das Bruttogehalt des Herrn J betrug seinerzeit 9.049,10 DM. Die vorgenannten Pensionszusagen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die Klägerin übergeleitet.

Am 14. Dezember 2007 vereinbarte die Klägerin mit Herrn A einen Nachtrag zur bestehenden Versorgungszusage,"um eine Angleichung an die Höhe der Versorgungszusage von Herrn J vom 17. Dezember 1998 zu erreichen". Der Nachtrag enthält Änderungen der §§ 1 und 4 der bisherigen Zusage. Unter § 1 ist nunmehr "eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 3.301,30 € nach vollendetem 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze)" vorgesehen. § 4 enthält folgende Anpassungsregelung: "Die Altersrente ... erhöht sich vor Beginn der Rentenzahlungen im gleichen Verhältnis wie Ihr Bruttogehalt. Dieses beträgt derzeit 7.469,00 €." Die vorstehende Regelung bewirkt eine Anhebung der Versorgungsgute von zuvor 39,06 % auf 44,20 %.

Am 30. Dezember 2008 schloss Herr A mit der Klägerin die nachfolgende "Aufhebungsvereinbarung":

"Der Geschäftsführervertrag vom 31. März 1998, seinerzeit geschlossen zwischen dem Geschäftsführer und der M GmbH, übergeleitet mit allen Rechten und Pflichten auf die Firma mit Geschäftsführervertragsänderung von 1. Januar 2002, wird hier mit einvernehmlich mit Wirkung zum 30. September 2009, also zum Ende des Monats, in dem der...

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