Begriff

See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den See- und Binnenschiffern gehören Kapitäne, Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte, Schiffsmannschaften, Schiffsjungen und sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Ermäßigung der Lohnsteuer um 40 % ergibt sich aus § 41a Abs. 4 EStG. Seit 2016 ist das Lohnsteuerprivileg auf 100 % angehoben und ab Juni 2021 um weitere 6 Jahre verlängert worden (bis 31.5.2027). Die Steuerfreiheit der Verpflegungspauschbeträge für die berufliche Auswärtstätigkeit auf Schiffen hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) bzw. § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst).

Sozialversicherung: Für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten gelten grundsätzlich die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach § 173 SGB V; besondere Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus § 2 Abs. 3 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute sind in § 344 Abs. 1 SGB III, § 233 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie in § 163 Abs. 2 SGB VI geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Tarifvertragliche Seefahrtszulage pflichtig pflichtig

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