Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der auf das Schiffspersonal entfallenden Lohnsteuer abziehen und behalten. Voraussetzung ist, dass

  • das Besatzungsmitglied in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis an mehr als 183 Tagen auf einem Handelsschiff des Arbeitgebers eingesetzt ist,
  • die Handelsschiffe in einem inländischen Schiffsregister oder in das Schiffsregister eines anderen EU-/EWR-Staates eingetragen sind und unter deutscher Flagge oder unter EU-/EWR-Flagge fahren,
  • die Handelsschiffe zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der hohen See betrieben werden und
  • das Besatzungsmitglied über ein Seefahrtsbuch verfügt und im Inland beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Kürzung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nur in dem Lohnzahlungszeitraum zulässig, in dem das Schiff zu den im Gesetz genannten Zwecken tatsächlich eingesetzt worden ist.[1] Für das Schiffspersonal, das im regelmäßigen Personenverkehr im Hoheitsgebiet der EU-Staaten eingesetzt ist, gilt die Berechtigung für die Vereinnahmung der abgezogenen Lohnsteuer durch den inländischen Arbeitgeber nur, wenn dieses die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt. Da der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung zeitraumbezogen zu erfassen ist, muss auch der Kürzungsbetrag für den jeweiligen Anmeldezeitraum, also regelmäßig monatlich ermittelt werden. Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer kommt deshalb für solche Monate nicht in Betracht, in denen das Schiff nicht im internationalen Verkehr betrieben worden ist.

Besonderheit bei Steuerklassen V und VI

Ist die Lohnsteuer von begünstigten Seeleuten nach der Steuerklasse V oder VI zu berechnen, bemisst sich der 40-prozentige Entlastungsbetrag nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

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