Die gesetzliche 3-Monatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung – auch nicht, wenn sie auf einem Schiff ausgeübt wird. Die Begrenzung durch die 3-Monatsfrist gilt nur für Tätigkeiten an einer ortsfesten Einrichtung.[1] Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein. Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen. Marinesoldaten und Seeleute können für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten, bis sie wieder in den Heimathafen zurückkehren – auch wenn sie länger als 3 Monate unterwegs sind. Die Nichtanwendung der 3-Monatsfrist gilt nicht nur für Seeleute, sondern für sämtliche Fahrtätigkeiten.[2]

Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen betragen

  • bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 EUR,
  • bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit für An- und Abreisetage 14 EUR und
  • für Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden 28 EUR.[3]
 
Praxis-Beispiel

Keine 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen

Ein Seemann ist auf einem Hochseefischkutter eingesetzt. Er war an 184 Tagen auf See.

Ergebnis: Der Seemann kann für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten bzw. diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Unbedeutend ist, wie oft das Schiff den Heimathafen anläuft, weil die 3-Monatsfrist nicht für Tätigkeiten auf Fahrzeugen gilt.

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