Zum 1.1.2008 wurde die See-Krankenkasse als eigenständiger Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert. Die Sonderregelung hinsichtlich der Kassenzuständigkeit der See-Krankenkasse ist damit entfallen. Die Knappschaft führt die Sonderzuständigkeit für Beschäftigte in der Seeschifffahrt nicht fort. Eine Ausnahme existiert für Seeleute i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB IV. Seither gilt für Seeleute folglich das allgemeine Krankenkassenwahlrecht.

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